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26.02.2003

Will Oliver Brüstle nichts mit Klonen zu tun haben, sondern nur patentieren?


(dpa) Der Bonner Hirnforscher Oliver Brüstle hat die Kritik der Umweltorganisation Greenpeace zurückgewiesen, wonach er ein Patent «zum Klonen menschlicher Embryonen» halte. Greenpeace hatte am Dienstag 25.2.2002 die Rücknahme des Schutzrechts gefordert. Brüstle sagte dagegen in einem dpa-Gespräch in Bonn, Klonen sei durch das umstrittene Patent von 1999 «überhaupt nicht abgedeckt». Der Forscher betonte, dass er nicht mit Stammzellen geklonter menschlicher Embryonen arbeiten wolle und auch keine solche Zellen klonen wolle. Dies sei schon rechtlich in Deutschland gar nicht möglich. Brüstle erklärte, sein Patent beziehe sich auf die Herstellung von Nerven-Vorläuferzellen aus embryonalen Stammzellen, auf Verfahren der Ausreifung von Stammzellen und auf die Anwendung als Zelltransplantat ins Nervensystem. «Es handelt sich also nicht um ein Klon-Patent, sondern vielmehr um Verfahren, die mit Klonen nichts zu tun haben. In dem Patent steht auch nichts drin, was Klonierungsstrategien in irgendeiner Form abdeckt.»

Kommentar: Die folgenden Zitate aus dem Patent DE 19756864 C1 zeigen, dass es Oliver Brüstle darum ging, sein Patent so breit wie möglich abzudecken. Sein Patent betrifft isolierte und gereinigte neurale Vorläuferzellen, Verfahren zu ihrer Herstellung aus embryonalen Stammzellen in unbegrenzter Menge, die Verwendung der neuralen Vorläuferzellen zur Therapie von neuralen Defekten und zur Gewinnung von Polypeptiden. Nun ist aber ganz klar, dass geklonte Embryonen als Quelle für die im Verfahren verwendeten embryonalen Stammzellen im Patent explizit erwähnt werden und dieser Quelle durch mehere Hinweise in der Beschreibung der Patentschrift und - noch wichtiger - bei den Ansprüchen ein erhebliches Gewicht beigemessen wird:

"Ferner bevorzugt sind Vorläuferzellen, die nach Proliferation von Oocyten, die durch Kerntransplantation hergestellt wurden, erhalten werden." S 4, Zeile 60.

"ES-Zellen können auch durch Proliferation von Oocyten nach einer Kerntransplantation erhalten werden." S. 4, Zeile 36.

"Neuere Studien haben zudem gezeigt, daß Embryonen und damit auch embryonale Stammzellen durch Transplantation von Zellkernen aus Zellen eines ausgereiften Organismus in unbefruchtete Eizellen erhalten werden können (Wilmut et al., Nature 385: 810-813, 1997). Für den Fachmann ist ersichtlich, daß eine Kombination der Kerntransplantation mit dem erfindungsgemäßen Verfahren die Herstellung autologer neuraler Vorläuferzellen aus differenzierten Zellen desselben Organismus erlaubt. Da die Erzeugung von Embryonen durch Transplantation von aus differenzierten Zellen gewonnenen Zellkernen in unbefruchtete Eizellen bereits an großen Säugetieren wie dem Schaf gezeigt wurde (Wilmut et al., Nature 385: 810-813, 1997), ist dieses Verfahren auch bei menschlichen Zellen durchführbar." S. 7, Zeile 57-63.

"Die Oocyten können z. B. entkernt und mit einem Zellkern aus z. B. ausdifferenziertem Gewebe injiziert werden, so daß autologe Oocyten zur Gewinnung von ES-Zellen verwendet werden." S. 9, Zeilen 52-53.

Anspruch 5: "5. Zellen nach einem der Ansprüche l bis 4, wobei die embryonalen Stammzellen aus Oocyten nach einer Kerntransplantation erhalten worden sind." S. 18, Zeilen 10-11.

Anspruch 7: Zellen nach einem der Ansprüche l bis 6, wobei die Zellen Säugerzellen sind. S. 18, Zeilen 14.

Anspruch 8: Zellen nach Anspruch 7, wobei die Zellen aus der Gruppe umfassend Maus, Ratte, Hamster, Schwein, Rind, Primaten oder Mensch isoliert worden sind. S. 18, Zeilen 15-16.

Die Darstellung Oliver Brüstles ist reichtlich spitzfindig. Tatsächlich wird mit dem Patent kein Klonverfahren patentiert, aber die Anwendung des patentierten Verfahrens auf aus Klonverfahren stammenden embryonalen Stammzellen. Das heisst Brüstle nimmt durch sein Patent ohne weiteres in Kauf, dass menschliche Embryonen geklont, zwecks Gewinnung der embryonalen Stammzellen getötet, um diese mit seinem Verfahren zu vermehren bzw. zu modifizieren. Die Behauptung, es handle sich um Verfahren, die mit Klonen nichts zu tun haben, ist zumindest irreführend. Das Verfahren muss nichts mit Klonen zu tun haben, kann es aber nach Anspruch 5 durchaus. Mindestens die Intention ist dem Patent zu entnehmen, Stammzellen aus geklonten menschlichen Embryonen zu verwenden. Diese Intention ist ebenso ethisch verwerflich, wie die Verwendung anderer embryonaler Stammzellen aus irgendwelchen menschlichen Embryonen. Brüstle könnte sicher vom Patent profitieren, sobald das sogenannte "therapeutische" Klonen in Deutschland erlaubt würde.

Brüstle hat mit Thomson eine Arbeit mit menschlichen embryonalen Stammzellen schon publiziert bevor der Bundestag sich überhaupt für einen Import von embryonalen Stammzellen unter bestimmten Bedingungen entschieden hatte. Interessant wäre, in welcher Form Brüstle an dieser Arbeit beiteiligt war, ob er evtl. an seinem Forschungssstandort in Deutschland mit embryonalen Stammzellen arbeitete, oder "nur" Thomson's Versuche histologisch auswertete.

Nachdem eine breite Mehrheit des Bundestages sich gegen jede Form des Klonens ausgesprochen hat, ist es wirklich an der Zeit, dass Brüstle seinen Patentanspruch Nr. 5 in Verbindung mit Nr. 8 aufgibt. Wenig Demokratieverständnis brachte zudem Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) auf, als sie umgehend das Votum des Bundestags für ein umfassendes weltweites Verbot als nicht durchsetzbar bezeichnete.

Interne Links

Externe Links

yahoo, Hirnforscher weist Kritik an Stammzellen-Patent zurück. 25.2.2003

Vorabmeldung des WDR vom 25. Feb. 2003

Greenpeace: Pressemeldung vom 25. Feb. 2003

Externe Links

Zhan S., Wernig M., Duncan I.D., Brüstle O., Thomson J.A., In Vitro Differentiation of Transplantable Neural Precursors from Human Embryonic Stem Cells: Nat Biotechnol 19 (2001) 1129-1133.

Vgl. Brüstle O., Wiestler O. (Interview: Geyer C., Müller J., Schirrmacher F., Schwägerl C., Die Heilungsversprechen sind utopisch: FAZ 13.Juni (2001) 58.