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Gegen die Legalisierung der Tötung von Embryonen!

Zahlreiche Organisationen ergreifen in der Schweiz das Referendumg gegen das Stammzellenforschungsgesetz

Konsultieren Sie bitte für den aktuellsten Stand des Themas die Webseite über die staatliche Regelung in der Schweiz

22.05.2002 Schweiz

Embryonenopfer für den Mammon? Bundesrat schickt Embryonenforschungsgesetz in die Vernehmlassung

Der Bundesrat hat am 21. November 2001 beschlossen, ein Embryonenforschungsgesetz ausarbeiten zu lassen. Dies geschah offensichtlich in einem für eidgenössische Verhältnisse aussergewöhnlichen Tempo, so dass es schon am 22. Mai 2002 vorgestellt werden konnte. Man vergleiche: Am 17. Mai 1992 verabschiedete das Schweizer Volk eine Bestimmung für die Bundesverfassung (BV), welche eine Regelung gegen Missbräuche in der Fortpflanzungs- und Gentechnologie beinhaltete. Die Botschaft zum entsprechenden Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) erschien am 26. Juni 1996. Das (damals schon veraltete) FMedG wurde erst im Januar 2001 in Kraft gesetzt.

Entscheidung vorweggenommen

Der Bundesrat hat offensichtlich eine Grundfrage vorentschieden, nämlich ob überhaupt an planwidrig, - und mit Blick auf einige Kliniken möchte man hinzufügen -, verfassungswidrig "überzählig" gewordenen Embryonen geforscht werden soll. Nach Angaben des Präsidenten der FIVNAT, Prof. Hohl, lagern in der Schweiz tausend überzählig gewordene Embryonen, wobei am Universitätsspital in Genf und der Frauenklinik in Baden vor Inkraftsetzung des FMedG absichtlich mehr Embryonen erzeugt worden sind, als für die sofortige Übertragung notwendig waren. Es wurde in jenen Fällen ganz klar gegen Art. 119 Abs. 2 Bst. c der Bundesverfassung verstossen: "Es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können." Es ist kaum denkbar, dass es allein wegen kurzfristigen Meinungsänderungen, Krankheiten, oder Todesfällen der unter Behandlung stehenden Frauen zu tausend überzähligen Embryonen gekommen ist.

Fragwürdige Alternativlosigkeit der embryonalen Stammzellen

Der Bundesrat behauptet in der Presseerklärung: "Die Forschung an erwachsenen Stammzellen ist zwar ebenfalls vielversprechend, doch ist heute noch zu unsicher, als dass sie eine valable Alternative darstellen könnte." Das müsste eigentlich in der Vernehmlassung zu reden geben, denn es vergeht nunmehr kaum eine Woche, ohne dass wesentlich neue Erkenntnisse bezüglich adulter Stammzellen in der Fachliteratur erschienen. Dabei wurde u.a. dank Gentherapie mit adulten Stammzellen bisher unheilbare Krankheiten gelindert, wenn nicht sogar geheilt. (siehe News) Von solche Ergebnissen können die Embryonenforscher bislang nur träumen. Im Begleitbericht (S. 25) wird sogar behauptet, dass sich im Gegensatz zu adulten Stammzellen embryonale nahezu unbegrenzt vermehren lassen. In diesem Punkt ist der Bericht veraltet, denn es ist gelungen verschiedenste Typen von adulten Stammzellen in-vitro während mehr als ein Jahr zu kultivieren. (Siehe Verfaillie et al.) Diese Resultate sind mehrfach bestätigt worden. Für viele therapeutische Zwecke ist eine unbegrenzte Vermehrung von adulten Stammzellen gar nicht notwendig; ausserdem kann man allenfalls beim Patienten selber auf Stammzellen zurückgreifen. Zudem stellt sich das Problem der Immunabwehr gar nicht wie bei embryonalen Stammzellen.

Ein Streitpunkt im Rahmen der Vernehmlassung wird ausserdem sein, ob mit dieser Öffnung der Forschung zugleich der angegebene Zweck, "den missbräuchlichen Umgang mit überzähligen menschlichen Embryonen und mit menschlichen embryonalen Stammzellen in der Forschung zu verhindern und die Menschenwürde zu schützen", überhaupt erfüllt werden kann. Das vom Gesetz geforderte Einverständnis der Eltern bedeutet, - mit dem Moraltheologen Johannes Reiter gesprochen -, dass Eltern ein Recht haben, ihre Nachkommenschaft zur Tötung freizugeben! Vom Schutz der Menschenwürde kann also keine Rede sein.

Kommentar: Die Öffentlichkeit müsste jetzt schon detailliert informiert werden, wie die 1000 überzähligen Embryonen auf die 18 IVF-Zentren der Schweiz verteilt sind. Ein Vergleich mit den Behandlungszyklen und den erzielten Geburten der jeweiligen Zentren dürfte sehr aufschlussreich sein. Die Stimmbürger haben ein Recht zu erfahren, welche Zentren (früher) gegen die Bestimmungen der Schweizer Bundesverfassung verstossen und welche sich um die Vermeidung von überzähligen Embryonen redlich bemüht haben. Im begleitenden Bericht wird S. 18 erklärt, dass erst im Jahr 2003 entsprechende Zahlen publiziert werden. Mit Berufung auf eine mündliche Mitteilung von Prof. Hohl wird die Zahl der jährlich überzählig werdenden Embryonen auf etwa 100 veranschlagt. (Man vergleiche: In der Bundesrepublik wird die Zahl der überzähligen Embryonen seit Einführung des Embryonenschutzgesetzes um 1991 auf mehrere hundert geschätzt!)

Bevor überhaupt über irgendwelche Gesetzesänderungen des FMedG oder neue Gesetze nachgedacht werden kann, muss die Anzahl der "überzähligen" Embryonen für jedes IVF-Zentrum unter Angabe der Gründe, die zur Überzähligkeit geführt haben, vollständig geklärt werden. Die Fakten werden zur Beurteilung der Situation jetzt und nicht erst im Jahr 2003 gebraucht! Falls die zuständigen Stellen detaillierte Auskünfte verweigern sollten, müssten sich die Pro-Life Organisationen überlegen, ob sie nicht umgehend eine Volksinitiative zum Verbot der Embryonenforschung lancieren sollten.

Das grundsätzliche Problem bei diesem Embryonenforschungsgesetz offenbart sich in der Schlussbestimmung (Art. 26.), die eine Änderung des FMedG vorsieht. Sie ist m.E. nicht mit der Bestimmung der Bundesverfassung vereinbar, welche sich lediglich in Bezug auf die Befruchtung der Eizellen auf ein entsprechendes Gesetz bezieht, nicht aber, was mit den Embryonen geschehen soll. Diese dienen allein der Einpflanzung in den Körper der Frau. Diese Intention des Gesetzgebers wird mit dem Embryonenforschungsgesetz untergraben.

Embryonenforschungsgesetz (EFG) Fortplfanzungsmedizingesetz (FMedG) Bundesverfassung (BV)
Art. 26
bisheriger Art. 30 Abs. 1
Art. 119 Abs. 2 Bst. c
Das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:

Art. 30 Abs. 1
1 Wer einen Embryo ausserhalb des Körpers der Frau über den Zeitpunkt hinaus sich entwickeln lässt, in dem die Einnistung in der Gebärmutter noch möglich ist, wird mit Gefängnis bestraft. Vorbehalten bleibt Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des Embryonenforschungsgesetzes vom ... .

Wer einen Embryo ausserhalb des Körpers der Frau über den Zeitpunkt hinaus sich entwickeln lässt, in dem die Einnistung in der Gebärmutter noch möglich ist, wird mit Gefängnis bestraft. Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.

Forschung ist keine Lösung für überzählige Embryonen

Der Bestimmung der Bundesverfassung könnte man dann gerecht werden, wenn mittels scharfen Kontrollen und Strafbestimmungen das "Überzählig-werden" von Embryonen weitgehend verhindert würde. Bei jenen Ausnahmefällen, wie Meinungsänderung, Krankheit oder Todesfall könnte das Gesetz eine Adoption der eingefrorenen Embryonen wiederum unter strengsten Auflagen auf seiten der IVF-Kliniken erlauben. Damit würde der Intention der Bundesverfassung gefolgt. Das Problem besteht bei dieser "Lösung" allerdings darin, dass es mangels Interesse der Kontrollbehörenden und/oder Schlamptereien bei einigen Kliniken zur faktischen Einführung der in der BV (Art. 119 Abs. 2 Bst. d) und im FMedG (Art. 4) verbotenen Embryonenspende kommen könnte. Ein Vertrauensbeweis für eine solche Regelung müsste durch die IVF-Kliniken erst noch erbracht werden.

Aus den bisherigen Überlegungen folgt die Brisanz dieses Embryonenforschungsgesetzes. Es muss unbedingt dem obligatorischen und nicht wie vorgesehen dem fakultativen Referendum unterstellt werden (vgl. Art. 28).

Eines ist klar und war vorhersehbar: Mit der grundsätzlichen Erlaubnis der In-vitro-Fertilisation hat man sich etliche neue Probleme eingehandelt, die mit einem Verbot von vornherein eliminiert worden wären.

Nicht restriktive, sondern nur minimale Einschränkung der Forschungsfreiheit

Die Bedingungen unter welchen das Gesetz die Forschung an Embryonen erlaubt, sind keineswegs restriktiv, sondern sie orientieren sich an einem minimalen Konsens, der unter Befürwortern von Embryonenforschern besteht.

Die folgenden Punkte sind der Pressemeldung entnommen (Gesetzestext im Wortlaut siehe Links):

- Verbotener Umgang mit überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen: Es ist verboten, aus zu Forschungszwecken erzeugten Embryonen Stammzellen zu gewinnen oder solche Stammzellen zu verwenden. Ebenso ist es verboten, überzählige Embryonen ein- oder auszuführen oder einen für Forschungszwecke verfügbaren überzähligen Embryo über den 14. Tag hinaus zu entwickeln.

- Unentgeltlichkeit: Überzählige Embryonen oder embryonale Stammzellen dürfen nicht gegen Entgelt veräussert oder erworben werden.

- Zulässige Zwecke: Überzählige Embryonen oder embryonale Stammzellen dürfen nur für Forschungszwecke, nicht aber für kommerzielle Zwecke verwendet werden. Die Verwendung überzähliger Embryonen oder embryonaler Stammzellen ist deswegen nur im Rahmen konkreter Forschungsprojekte erlaubt. Ausgenommen davon ist die Gewinnung embryonaler Stammzellen, die auch im Hinblick auf künftige Forschung zulässig ist.

- Einwilligung und Aufklärung: Ein überzähliger Embryo darf zu Forschungszwecken nur verwendet werden, wenn das betroffene Paar nach entsprechender Aufklärung eingewilligt hat.

- Unabhängigkeit: Das Verfahren der Forschung an überzähligen Embryonen bzw. der Gewinnung embryonaler Stammzellen einerseits und das Fortpflanzungsverfahren des betreffenden Paares andererseits müssen voneinander unabhängig sein.

- Bewilligungspflicht bzw. Ethikkommission: Die Forschung an überzähligen Embryonen oder die Gewinnung embryonaler Stammzellen ist nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit zulässig. Forschung an bereits gewonnenen embryonalen Stammzellen setzt die befürwortende Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission voraus.

- Prinzip der Subsidiarität: Forschung an überzähligen Embryonen oder an embryonalen Stammzellen darf nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht auch auf anderem Weg erreicht werden können. Die Forschung an erwachsenen Stammzellen ist zwar ebenfalls vielversprechend, doch ist heute noch zu unsicher, als dass sie eine valable Alternative darstellen könnte.

- Forschungsziele: Forschung an überzähligen Embryonen oder an embryonalen Stammzellen setzt voraus, dass bestimmte, vom Gesetzesentwurf umschriebene Forschungsziele verfolgt werden; es muss sich dabei um hochrangige Forschungsziele handeln.

- Wissenschaftliche Qualität und ethische Vertretbarkeit: Ein Forschungsprojekt mit überzähligen Embryonen oder mit embryonalen Stammzellen muss ethische Kriterien erfüllen und zugleich einen wissenschaftlichen Wert nachweisen.

- Forschungsergebnisse: Nach Abschluss oder Abbruch eines Forschungsprojekts mit überzähligen Embryonen oder mit embryonalen Stammzellen ist eine Zusammenfassung der Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen.

- Import von embryonalen Stammzellen: Embryonale Stammzellen dürfen nur unter bestimmten Bedingungen eingeführt werden. Sie dürfen insbesondere nicht aus einem zu Forschungszwecken erzeugten Embryo stammen, d.h. sie müssen aus einem überzähligen Embryo gewonnen worden sein. Auch muss das betroffene Paar seine Einwilligung in die Verwendung des Embryos zu Forschungszwecken gegeben und darf dafür kein Entgelt erhalten haben. Mit dieser Regelung schliesst der Gesetzesentwurf eine wichtige gesetzliche Lücke.

Interne Links

Kniefall vor der Forschungsfreiheit - Bundesrat überweist Embryonenforschungsgesetz an das Parlament. (21.11.02)

Auf adulte menschliche Stammzellen ausweichen!
Schlussfolgerung aus dem Zwischenbericht des Zentrums für Technologiefolgenabschätzung zur Stammzellforschung
(14.4.02)

Die schmutzige Arbeit beginnt: Genfer Forscherin Marisa Jaconi arbeitet mit embryonalen Stammzellen (20.3.02)

Bundesrätin Dreifuss bläst zum Angriff auf die Embryonen! (17.2.02)

siehe auch: Der Bundesrat will Gesetz erlassen, welches das Opfern von Embryonen für den Mammon erlaubt! (25. 11. 01)

Externe Links

Bundesamt für Gesundheit

Pressemitteilung vom 22.5.2002: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zum Embryonenforschungsgesetz

Embryonenforschungsgesetz (Vernehmlassungsentwurf, Erläuterungen, Inhaltsverzeichnis und Zusammenfassung)

Human Life International Schweiz

HLI-Special-Report Nr. 4/2002: Stammzellen - eine Orientierungshilfe (PDF: 182 K)

Diskutieren ja, - aber möglichst nur in eine bestimmte Richtung. Bericht zur Tagung "Embryonenforschung und Embryonenschutz" (28. Sept. 2001 Uni Zürich)